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Verbindungstüre zwischen Garage und Wohnhaus
Gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung vom November 1993 § 11 Verbindung zu anderen Räumen müssen Türen zwischen der Diele bzw. Flur und der Garage feuerhemmend, dicht und selbstschließend sein.
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  Die Türe zur Garage muss ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis besitzen, das die Forderung einer feuerhemmenden, dichten und selbstschließend T 30 Türe bestätigt. Eine gewöhnliche Zimmertüre, z. B. aus Holz besitzt in der Regel nicht die in der Garagenverordnung festgelegte Eigenschaft.
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