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Nicht selten beanstandet der Bauherr nach der Abnahme aufgerissene Dichtstofffugen zwischen dem Fußboden und der Sockelleiste in den Räumen, in denen der Fußboden mit keramischen Fliesen belegt ist. Der Fliesenleger lehnt
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die kostenlose Nachbesserung ab, mit dem Hinweis, es handelt sich um eine „Wartungsfuge“ deren Nachbesserung nicht zu seinen Gewährleistungspflichten gehört und deshalb extra vergütet werden muss. Definition nach DIN 52560 : Wartungsfuge: „Starken Einflüssen (z. B. chemischen, biologischen, physikalischen, mechanischen) ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss um Folgeschäden zu vermeiden.“ Die chemischen und biologischen Beanspruchungen können im normalen Wohnungsbau vernachlässigt werden. Eine mechanische Beanspruchung liegt nur dann vor, wenn schwere Lasten, z. B. ein Bücherregal den Estrichrand belastet. Eine häufige physikalische Beanspruchung entsteht durch die übermäßige Dehnung des Dichtstoffes, der sich max. um 25 % dehnen kann. Wird aber eine ca. 6 mm breite Randfuge um nur 2 mm größer, beträgt die Dehnung ca. 33 %, was zum Abreißen des Dichtstoffes vom Untergrund führt. Liegt die Ursache der Dehnung in der Verkrümmung des Zementestrichs, wenn sich z. B. die Ecken abgesenkt haben, dann liegt ein Ausführungsfehler vor und der Auftragnehmer muss im Rahmen der Gewährleistung kostenlos nachbessern, Wartungsfuge hin oder her!
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