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Am Ende der Fertigstellung einer Bauleistung steht die Abnahme, der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber (AG). Ist der AG kein Baufachmann, so ist er mit der Abnahme fachlich überfordert
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und es ist ihm dringend anzuraten einen geeigneten Fachmann zu Rate zu ziehen. Nur der Fachmann kennt die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und kann die vertraglich vereinbarte Bauleistung dahingehend überprüfen. Nur, wenn wesentliche Mängel vorliegen, kann er dem AG die Verweigerung der Abnahme empfehlen. Die Abnahme hat rechtliche Auswirkungen, die sehr wesentlich sind, z. B. Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber und Umkehr der Beweislast. Es müssen evtl. Vorbehalte hinsichtlich einer Mängelbeseitigung, Minderung oder Vertragsstrafen im Abnahmeprotokoll vermerkt werden. Mit der Abnahme beginnt die Zeit der Gewährleistung, u. s. w.. Die Abnahme ist aus rechtlicher Sicht sehr wichtig und sollte deshalb gründlich vorbereitet und durchgeführt werden.
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